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Urlaubsansprüche vererbbar: Rückstellungsbedarf

Eine Nachricht, die es am 6.11.2018 sogar bis in die Tagesschau der ARD geschafft hat: Urlaubsabgeltungsansprüche gehen nicht automatisch mit dem Tod eines Arbeitnehmers unter,sondern stehen seinen Erben zu. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können eine finanzielle Vergütung für den von Ihm noch nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Das hat der Europäiche Gerichtshof ( EUGH) entschieden ( Urteile vom 6.11.2018. C-569/16 und C-570/16 ).

Was nicht in den Medien thematisiert wird, greift unser Londoner Autor Thurow auf - die nunmehr erforderliche Bildung von Rückstellungen im Todesfall eines Arbeitnehmers. Das Zumindest dann, wenn ein finanziellere Anspruch aus noch nicht genommenen Jahresurlaub besteht. UNter Umständen können sich derartige Rückstellungen längere Zeit in den Büchern tummeln. Denn häufig müssen erst einmal die berechtigten Erben durch Vorlage eines Erbscheins ermittelt werden.

Der geflügelte Sinnspruch bei versäumter Urlaubszeit wird künftig anders lauten : Fehlende Erholungszeit geht auf Kosten der Gesundheit und/oder zugunsten der Erben!

Quelle : bc-online,de


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