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Umsatzsteuer

von einem Unternehmer geltend gemachte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen sind auch dann abziehbar, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen " Briefkastensitz" handelt. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist die Angabe derjenigen Anschrift des leistenen Unternehmers, unter der diese seine wirtschaftlichen ( geschäftlichen) Aktivitätenentfaltet.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist ( Änderung der Rechtssprechung ).

Quelle: BVBC 10/2018


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