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Projektabwicklung: Absetzbarkeit von Catering- Aufwendungen

Wer im Geschäftsleben Essen verteilt, muss ( fallweise ) auch buchhalterisch zu teilen wisse. So lässt sich in etwa eine Klarstellung des Finanzgerichts Köln auf den Punkt bringen ( Urteil vom 06.09. 2018, K 939/13, rkr ).

Will der Arbeitgeber die Mitwirkenden eines Projekts mit einer Verköstigung bei Laune halten, um den erfolgreichen Ablauf bzw die Abwicklung des Vorhabens zu gewährleisten, ist selbst das Servieren kleinerer Gerichte als Bewirtung anzusehen. Sofern Beispielsweise freie Mitarbeiter daran beteiligt sind, dürfen lediglich 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden ( = geschäftlicher Anlass ). Selbst die Bewirtung von Arbeitnehmern aus gesellschaftrechtlich verbundenen Unternehmen ( z.B. Mutter- oder Tochterunternehmen ) oder von Leiharbeitnehmern fällt hierunter. Anders bei der Mitwirkung eigener Arbeitnehmer : BVei diesen unterliegen die Bewirtungen keiner (!) Abzugsbeschränkung (= betrieblicher Anlass ).

Ergo: Steuerlich wird nach wie vor mit zweierlei Maß gemessen, was die abrechnungstechnische Abwicklung verkompliziert. Denn das Rechnungswesen hat eine entsprechende Aufteilung der Sachzuwendungen auf Geschäftspartner und eigene Arbeitnehmer vorzunehmen. Die beschriebenen Regelungen zum Betriebsausgabenabzug gelten - so die Kölner Richter - nicht allein für Esseneinladungen zum Zweck der " Klimapflege " bei Geschäftzsanbahnungen ect.

Quelle: BC 2019, 53 ( Heft 2)


 
 
 

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