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Rechnungsdatum kann für Angabe des Leistungszeitpunkts beim Vorsteuerabzug ausreichen

Mit seinen am 6.6.2018 bekannt gemachten Urteil vom 1.3.2018 (V R 18/17 ) zur Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen ist der BDH erfreulicherweise über seinen Chatten gesprungen. Danach kann sich in bestimmten Fällen die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Dies ist beispielsweise bei PKW-Lieferungen der Fall, die branchenüblich in Verbindung mit der Rechnungserteilung ausgeführt werden. Nach bisheriger BFK Rechtsprechung war indes der Zeitpunkt der Lieferung in einer Rechnung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Andernfalls durfte das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Künftig darf sich die Finanzverwaltung nicht auf die bloße formale Prüfung der Rechnung beschränken. Vielmehr hat sie auch zusätzliche Informationen zu berücksichtigen , sofern diese der Steuerpflichtige beibringt.

Quelle: BVBC BC7/2018


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