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Bitcoin & Co - Umsatzsteuerliche Behandlung


Virtuelle Währungen, wie z.B. der in aller Munde geführte Bitcoin, gibt es mittlerweile zuhauf. Derzeit existieren mehr als 1300 sog. Kryptowährungen. Venezuela hat jüngst, am 20.02.2018, als erster Staat sogar seine eigene Kryptowährung herausgegeben ( vgl. Trischberger, IRZ 3/2018, S.103 ). Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage: Besteht für Bitcoin - ähnlich wie bei Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Umsatzsteuerfreiheit? Die Antwort, die das Bundesfinanzministerium am 27.02.2018 verbreitet hat ( III C 3 - S 7160-b/13/100001), lautet: "Jein". Verwenden Unternehmen Bitcoin als Zahlungsmittel, ist dies - wie bei konventionellen Zahlungsmitteln - nicht (!) steuerbar. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Bestand an Kryptowährungen in sog. Wallets ( elektronischen Geldbörsen ) aufbewahrt wird. Erhebt für diese Leistung der Wallet-Anbieter Gebühren, handelt es sich um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Vergleichbare Kontoführungsgebühren für die Verwahrung eines Kontoguthabens, die Kreditinstitute berechnen , stellen indes steuerfreies Entgelt dar.

Quelle: BC 4/2018


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