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Umsatzsteuer: Rückwirkung der Berichtigung einer Rechnung / Neues BFH-Urteil


Vor geraumer Zeit wurde ein erfreuliches BFH-Urteil veröffentlicht, das sich lohnt Ihnen vorzustellen. Dieses Mal betrifft es die Umsatzsteuer und hier die Rückwirkung der Berichtigung einer umsatzsteuerlich nicht korrekt erstellten Rechnung:

So war es bisher:

Erkannte ein Steuerprüfer eine Rechnung aufgrund formaler Mängel umsatzsteuerlich nicht an, aus der Sie vor Jahren (zB im Jahr 2013) bereits die Vorsteuer gezogen haben, hatte dies bislang folgende Auswirkungen für Sie:

Die Vorsteuer, die Sie damals von Ihrem Finanzamt bekommen hatten, mussten Sie wieder zurückzahlen. Daneben wurde diese Steuerrückzahlung mit happigen 6 % Zinsen jährlich bis zur Rückzahlung belastet: Für 2013 beginnt der Zinslauf nach 15 Monaten am 1.4.2015 und endet, wenn Sie heute aufgrund eines geänderten Bescheids bezahlen könnten, genau 2 Jahre später. Sie müssten also zweimal 6% gleich 12 % Zinsen auf die Vorsteuernachzahlung bezahlen. Nachzahlungen aus 2010 zum Beispiel, was nicht so selten vorkam, sind, wenn sie jetzt bezahlt werden, mit 30 % Zinsen belastet.

Legten Sie anschließend die geänderte Rechnung vor, so bekamen Sie zwar den Vorsteuerabzug wieder, aber dies erst im Jahr der Rechnungsberichtigung (zB 2016 oder 2017). Mit der gerade erläuterten Verzinsung der Steuernachzahlung blieben Sie weiterhin belastet. Eine Rückwirkung der neuen Rechnung zum ursprünglichen Zeitpunkt (zB 2013) war nicht möglich.

Das hat sich nun zu Ihrem Vorteil geändert:

Mit dem neuen BFH-Urteil (vom 20.10.2016), das sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes stützt, wirkt die Berichtigung der Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung zurück. Daraus folgt, dass Sie den vollen Vorsteuerabzug zB in 2013 oder 2010 behalten und wegen der zeitlichen Rückwirkung auch keine Steuernachzahlungen mit Zinsen anfallen. Sie ersparen sich im Saldo sämtliche Zinsen, die, wie oben berechnet bisher immer anfielen.

Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Die ursprüngliche Rechnung muss korrigierbar sein und deshalb über bestimmte Mindestangaben verfügen. Diese sind Angaben zum Rechnungsaussteller, zur Leistungsbeschreibung (was wurde gekauft bzw. welche Dienstleistung wurde erhalten), zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Vor allem aber muss bereits der richtige Leistungsempfänger (z. B. Sie als Einzelunternehmer oder Ihre GbR) benannt sein.

Unsere Empfehlung:

Lassen Sie sich nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein weiteres formloses Dokument bestätigen. Dieses Dokument muss sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche, mangelhafte Rechnung beziehen. Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung siehe auch unser Steuerdschungelbuch Seite 44.

Aus Vorsichtsgründen sollte es vermieden werden, die ursprüngliche Rechnung zu stornieren und eine neue korrekte Rechnung auszustellen. Dies könnte die Argumentation des Finanzamtes herausfordern, dass mit der Stornierung die ursprüngliche berichtigungsfähige Rechnung entfallen ist. Und damit eine Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt verloren geht.


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